Beratung im Kinderschutzverfahren

Der §8a SGB VIII regelt seit 2012 den Umgang mit familiären Krisen, die eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten können. Jugendämter, soziale Institutionen und alle Personen, die mit Kindern in Kontakt treten, sind seitdem verpflichtet sich im Fall einer vermuteten, drohenden oder akuten Gefährdung des Kindeswohls schnellstmöglich zu vernetzen, um eine weitere Gefährdung abzuwenden. Ein zielgerichteter Informationsaustausch und eine passgenaue Planung der dann folgenden Interventionen stehen im Mittelpunkt der Vernetzung.

Alle im Jugendhilfe-Team arbeitenden Fachkräfte sind im Umgang mit Familien, in denen eine Kindeswohlgefährdung vermutet wird oder vorliegt, langjährig erfahren. Auch hier ist es uns ein Anliegen mit den Eltern und Erziehenden im Dialog zu bleiben, die Vernetzung der beteiligten Institutionen zu fördern und das Wohl der Kinder zu sichern.

Für Institutionen, die keine Kinderschutzfachkraft beschäftigen, bieten wir Beratung und die Erarbeitung eines auf die Institution zugeschnittenen Verfahrens im Umgang mit Kindesschutzfällen an.

 

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