Verfahrensbeistandschaften

In Familiengerichtsverfahren geraten Kinder/Jugendliche schnell in Loyalitätskonflikte oder werden zu hilflosen „Streitobjekten“ der Eltern oder anderer Verfahrensbeteiligter, so dass der Blick auf die jungen Menschen verloren zu gehen droht.

In zivilrechtlichen Kindesschutzverfahren ist die Bestellung eines Verfahrensbeistandes vorgesehen. Dieser vertritt als Beteiligte*r im Verfahren die Interessen des Kindes und trägt somit zur richterlichen Entscheidung bei.

 

Gesetzliche Grundlage:

Nach § 158 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die die Person des Kindes betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Nach § 158 Abs. 2 ist die Bestellung in der Regel erforderlich,

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter*innen in erheblichem Gegensatz steht,
  2. in Verfahren nach §§ 1666 und 1666a BGB, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben,
  5. oder wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommen.

Der Verfahrensbeistand hat das subjektive Interesse des Kindes/des Jugendlichen (Wille des Kindes), als auch das objektive Interesse des Kindes/des Jugendlichen (Wohl des Kindes) festzustellen und in seiner Stellungnahme (schriftlich und/oder mündlich) zu vertreten.

Der Verfahrensbeistand informiert das Kind/den Jugendlichen in geeigneter Form über den Gegenstand, den Ablauf und den möglichen Ausgang des Verfahrens. Der Verfahrensbeistand nimmt an der Anhörung und der möglichen Kindesanhörung teil und kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen.